Es kann die Situation eintreten, dass eine Person nicht oder nicht mehr in der Lage ist, ihre persönlichen und finanziellen Angelegenheiten selbst zu regeln. Das deutsche Betreuungsrecht
bestimmt, dass in diesem Fall seitens des zuständigen Vormundschaftsgerichtes ein/e Betreuer/-in für die Wahrnehmung dieser Aufgaben zu bestellen ist.
Um sicherzustellen, dass eine mögliche Betreuung durch Personen Ihres Vertrauens und Ihrer Wahl ausgeübt werden kann, empfehle ich Ihnen, Vorsorge in Form von Verfügungen zu treffen, die Ihre
Wünsche klar regeln. Die nachstehende Auswahl gibt Ihnen einen kurzen Überblick über mögliche Formen.
Die Vorsorgevollmacht kann sich grundsätzlich auf alle persönlichen, finanziellen und rechtlichen Angelegenheiten erstrecken, zum Beispiel Vermögenssorge, Gesundheitssorge inkl. Pflegebedürftigkeit, Aufenthalt, Wohnungsangelegenheiten und die Vertretung gegenüber Behörden, Renten- und Sozialleistungsträgern sowie vor Gericht. Den konkreten Umfang sowie die Ausgestaltung Ihrer Vorsorgevollmacht bestimmen Sie.
Wichtig ist, dass Sie mittels der Vorsorgevollmacht eine oder mehrere Personen Ihres Vertrauens als Ihre Vertreter bestimmen können. Soweit der Umfang der Vollmacht ausreichend ist, ist die
Bestellung eines Ihnen möglicherweise fremden Betreuers durch das Vormundschaftsgerichtes unnötig.
Aufgrund der weitreichenden Befugnisse des Bevollmächtigten sollte dessen/deren Auswahl mit großer Sorgfalt erfolgen.
Die Vorsorgevollmacht bedarf nicht notwendigerweise der notariellen Form. Ich empfehle aber, sie vor einem Notar zu errichten, um z.B. einer späteren Anfechtung von vornherein zu begegnen. Für
den Fall, dass der Bevollmächtigte über Immobilienvermögen verfügen soll, ist sie zwingend erforderlich.
In einer Patientenverfügung können Sie Verfügungen für Ihre medizinische Behandlung und Pflege bei schwerer Erkrankung und insbesondere in der letzten Lebensphase treffen. Die Wirksamkeit
Ihrer Verfügungen ist lediglich durch die rechtlichen Rahmenbedingungen beschränkt, denen Krankenhäuser, Ärzte und Pflegepersonal unterliegen.
Eine Patientenverfügung können Sie auch sowohl in eine Vorsorgevollmacht als auch eine Betreuungsverfügung integrieren.
Mittels einer Betreuungsverfügung können Sie eine konkrete Person bestimmen, die vom Vormundschaftsgericht zum Betreuer bestellt werden soll. Das Gericht ist grundsätzlich an eine
entsprechende Weisung gebunden, wenn dies dem Wohl des Betreuten nicht zuwiderläuft.
Anders als bei der Vorsorgevollmacht steht eine im Wege einer Betreuungsverfügung als Betreuer bestellte Person unter der Aufsicht des Vormundschaftsgerichtes. Dessen ungeachtet gilt auch hier,
dass die Auswahl mit großer Sorgfalt erfolgen sollte.
Eine Betreuungsverfügung können Sie sowohl in Verbindung mit einer Vorsorgevollmacht als auch unabhängig davon errichten.
Auch die Betreuungsverfügung bedarf nicht notwendigerweise der notariellen Form. Diese ist jedoch, ebenso wie eine umfassende rechtliche Beratung, empfehlenswert, insbesondere wenn Grundeigentum
vorhanden ist.